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   VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728 , AN 14 S 23.50730 , AN 14 S 23.50814   

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VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728 , AN 14 S 23.50730 , AN 14 S 23.50814 (https://dejure.org/2024,7230)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728 , AN 14 S 23.50730 , AN 14 S 23.50814 (https://dejure.org/2024,7230)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. März 2024 - AN 14 S 23.50728 , AN 14 S 23.50730 , AN 14 S 23.50814 (https://dejure.org/2024,7230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AsylG § 34a; Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3; Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh
    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und gleichzeitiger Lebensgemeinschaft mit weiterer Frau, Familienverband aus drei Erwachsenen und drei Kindern, keine systemischen Mängel in Italien

  • rewis.io

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und gleichzeitiger Lebensgemeinschaft mit weiterer Frau, Familienverband aus drei Erwachsenen und drei Kindern, keine systemischen Mängel in Italien

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Mit Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - hat der Europäische Gerichtshof - wegen des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Anerkannte - die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert.

    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.).

    Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylsuchender oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Fall der Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund besonderer Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).

    Aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausgeschlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es daher für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87 f.).

    Das Asylsystem des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 88).

    C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (1 C 45/18 - juris LS 2) für die Rückkehr einer asylsuchenden Familie in ihr Herkunftsland entschieden, dass für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt.

    Für die Gefahrenprognose ist dabei von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der hypothetischen Rückkehrsituation auszugehen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 15).

    Zwar mag es sich bei den Antragstellern nicht um eine nur aus zwei Elternteilen und den gemeinsamen Kindern bestehende "Kernfamilie" handeln, sodass auch die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 17 ff.) nicht greift.

    Jedoch ist vorliegend bei möglichst realitätsnaher Betrachtung aufgrund zahlreicher konkreter Anhaltspunkte nach der gebotenen summarischen Prüfung dennoch davon auszugehen, dass die Antragsteller nach einer Schutzzuerkennung in Italien weiterhin als eine Familie im Sinne eines gelebten Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverbands (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 26) füreinander sorgen würden.

    Dass die behauptete Ehe zwischen den Antragstellern zu 1) und 2) nicht nachgewiesen wurde, ist hierfür ohne Bedeutung, da es maßgeblich nicht auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern, sondern darauf ankommt, ob eine tatsächlich "gelebte" Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 18).

    Hierbei ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung vorzunehmen (vgl. BVerwG U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 15 f.).

    Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist daher davon auszugehen, dass die Antragsteller nach einer Schutzzuerkennung und einem sechs- oder ggf. zwölfmonatigen Aufenthalt in einer Zweitaufnahmeeinrichtung gemeinsam in eine Wohnung ziehen und so gemeinsam "aus einem Topf wirtschaften" würden (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23

    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2023 (Az. 11 A 3513/20.A - juris Rn. 49 ff.), der von einer generellen Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen und daraus resultierend einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh für Dublin-Rückkehrende in Italien ausging, wurde inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22/23 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

    Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Erklärung Italiens zur Aufnahmeverweigerung wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten lediglich ein Indiz für systemische Schwachstellen begründen könne; die dann erforderliche weitere Darlegung und Prüfung solcher Schwachstellen lasse der Beschluss aber vermissen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22/23 - juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 21.05.2021 - AN 17 K 18.50704

    Rückkehr einer Familie nach Griechenland

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin-III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 38).

    Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist daher davon auszugehen, dass die Antragsteller nach einer Schutzzuerkennung und einem sechs- oder ggf. zwölfmonatigen Aufenthalt in einer Zweitaufnahmeeinrichtung gemeinsam in eine Wohnung ziehen und so gemeinsam "aus einem Topf wirtschaften" würden (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2024 (Az. 24 B 22.30376), da es vorliegend nicht wie dort um einen Familienverband geht, in dem einzelne Mitglieder in Deutschland einen Schutzstatus, Abschiebungsschutz oder eine sonstige Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, während andere Familienmitglieder in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus und deshalb in Deutschland eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten haben (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997, 1. Ls., Rn. 27 ff.), sondern um einen Familienverband, dessen Mitglieder sämtlich eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (in Bezug auf das nachgeborene Kind i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) erhalten haben und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen.
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Daneben existieren Unterstützungsleistungen von zivilgesellschaftlicher Seite, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris LS).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Die Kammer wendet diese Rechtsprechung grundsätzlich in ständiger Rechtsprechung auch auf Fallkonstellationen an, in denen es um die Ausreise einer Familie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Durchführung des Asylverfahrens dort geht (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2022 - AN 14 K 21.50134 - juris Rn. 62 ff; U.v. 29.9.2022 - AN 14 K 19.50622 - nicht veröffentlicht; U.v. 8.12.2022 - AN 14 K 19.50956 - nicht veröffentlicht; ebenso VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 35).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
    Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalls hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 11 A 3513/20
  • VG Ansbach, 23.03.2022 - AN 14 K 21.50134

    Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien

  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50301

    Dublin-Verfahren (Slowakische Republik)

  • VG Ansbach, 20.02.2023 - AN 14 S 22.50084

    Verpflichtung des Bundesamts zum Selbsteintritt bei Durchführung eines nationalen

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

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